Ladungssicherung ist eine wichtige Aufgabe aller am Transport beteiligten Personen. Hierzu gehören Absender und Verlader, Fahrzeughalter, Frachtführer und Fahrer. Ist die Ladungssicherung durch ein lückenloses Verladen der Ladegüter nicht möglich oder reicht die Aufbaufestigkeit des Fahrzeuges nicht aus, um die Ladung bei extremen Fahrsituationen zu halten, muss anderweitig gesichert werden. Dies erfolgt in der Regel durch kraft‐ oder formschlüssige Sicherungsmethoden, die allerdings geeignete Zurrmittel wie Zurrgurte, und Zurrketten voraussetzen. Ein sicherer Transport setzt also ordnungsgemäße Zurrmittel voraus, da sich ansonsten Gefährdungen für das Fahr‐ und Ladepersonal sowie anderer Verkehrsteilnehmer ergeben können.
Regelmäßig prüfen
Definitionsgemäß fallen Zurrmittel zur Ladungssicherung als „technische Arbeitsmittel“ in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 10 Abs. 2 BetrSichV müssen technische Arbeitsmittel regelmäßig geprüft werden Dies ist bei Zurrmitteln zur Ladungssicherung grundsätzlich zutreffend und muß mindestens einmal im Jahr durchgeführ werden.
Ferner wird die BetrSichV durch die TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert. Dieses Technische Regelwerk beschreibt u. a. regelmäßige Prüfungen durch Mitarbeiter der BPS.
Aufgrund der Ablegekriterien für Zurrmittel (vgl. Tabelle S. 22) wird schnell erkennbar, dass für die Beurteilung des arbeitssicheren Zustandes eines Zurrgurtes die arbeitstägliche Sicht‐ und Funktionsprüfung durch eine unterwiesene Person üblicherweise ausreichend sein dürfte. Die Prüfperson kann auch der Bediener (z. B. Fahrer) sein.
Die Beurteilung des Zustandes von Zurrmitteln stellt sich komplexer dar. Allein die Ermittlung des Ist‐Zustandes des Arbeitsmittels wie beispielsweise
- die Maßhaltigkeit der gesamten Zurrkette bzw. einzelner Kettenglieder
ist ohne zusätzliche Kenntnisse des Prüfpersonals bzw. weiteren Prüfaufwand nicht möglich. Aus diesem Grund müssen Zurrmittel regelmäßig durch einen Mitarbeiter von BPS geprüft werden. Die Festlegung der Prüffrist obliegt dem Betreiber, wobei dieser bei der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung auf die VDI Richtlinie 2700 Blatt 3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“ Bezug nehmen kann. Die genannte VDI‐Richtlinie schlägt eine vorzugsweise jährliche Prüfung mit Dokumentation der Prüfergebnisse vor. Zu beziehen ist die VDI‐Richtlinie 2700 Blatt 3.1 „Gebrauchsanleitung für Zurrmittel“ beim Beuth‐Verlag in Berlin (
www.beuth.de).
Ladungssicherung bezeichnet das Sichern von Ladungen (Frachtgütern) im Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr gegen die beim Transport auftretenden physikalischen Bewegungskräfte und gilt der Transportsicherheit. Diese Kräfte treten z. B. im Straßentransport beim Beschleunigen nach hinten, beim Bremsen in Fahrtrichtung (Trägheit der Masse), beim Durchfahren von Kurven zu den Seiten (Zentrifugalkraft vs. Zentripetalkraft) und auf unebenen Straßen vertikal auf (Gravitation). Ungenügend oder falsch angebrachte sowie fehlende Ladungssicherung führt oft zu einer Ladungsverschiebung.
Link zur Sicherheit von Ladungssicherung:
Ladung und Sicherung – Leitfaden