• Anschlagketten
• Anschlagseile
• Rundschlingen
• Hebebänder
• Schäkel, S-Haken, Lasthaken
• Anschlagpunkte etc.
• Klein- und Großzangen
• Lastmagnete, Magnetheber
• Transportankersysteme
• Klemmen, Coilhaken
• Vakuumheber und Traversen
• Greifer etc.
• Laufkatzen
• Trägerklemmen
• Seil- und Ketten- und Flaschenzüge
• Stahlwinden, Hydraulikheber
• Werkzeughydraulik
• Seilwinden etc.
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Leitern und Tritte, die nicht in arbeitssicherem Zustand sind, stellen eine große Gefahr für die Mitarbeiter dar: Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt daher, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
Als zertifizierte Regalinspekteure (befähigte Regalprüfer) überprüfen wir Ihre Regalanlagen bundesweit, herstellerunabhängig und vorschriftsgemäß auf Mängel und Fehler.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 70 vorher BGV D29 [ Fahrzeuge ] § 3 hat der Unternehmer die Gesamtverantwortung für die Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge inkl. Ladungssicherung.
Ladungssicherung auf den Fahrzeuge, die das Unternehmen als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, müssen nach DGUV-V 70 § 57 bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Verstöße gegen den § 3 und § 57 der DGUV-V 70, werden nach SGB VII § 209Abs. 1. Nr. 1. als Ordnungswidrigkeit geahndet ( siehe DGUV-V 70 unter § 58 Ordnungswidrigkeiten ), und können zur Verweigerung der Versicherungsleistung durch die Berufsgenossenschaften führen, sofern sich ein Arbeitsunfall als Folge eines Mangels der Betriebssicherheit der Ladungssicherung ereignet hat.
Geprüft wird der verkehrssichere Zustand (STVZO ) als auch der arbeitssichere Zustand ( DGUV-V 70 ) der Ladungssicherung und geht somit über die Hauptuntersuchung gemäß § 29 STVZO zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge hinaus.
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